Federn-Schmidt
Saarland-Truck-Service.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Unfallinstandsetzungs- und Serviceleistungen sowie für den Verkauf von Ersatzteilen zwischen
Federn-Schmidt GmbH,
Mettlacher Straße 5,
66115 Saarbrücken
(nachfolgend Auftragnehmer)
und dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber.)
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Anwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsschluss
1. Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Auftraggebers und Annahme durch den Auftragnehmer zustande.
2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Bestätigung in Textform.
§ 3 Leistungsumfang
1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Reparatur- oder Leistungsauftrag.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Zusatzarbeiten durchzuführen, wenn diese der ordnungsgemäßen Reparatur dienen und die Mehrkosten 10 % der Auftragssumme nicht überschreiten. Weitergehende Zusatzarbeiten erfolgen nur nach vorheriger Information und mit Zustimmung des Auftraggebers.
3. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Beauftragung oder die Zustimmung zu Zusatzarbeiten in Textform zu übermitteln.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise, die im Betrieb des Auftragnehmers durch Aushang bekannt gemacht werden.
2. Preisangaben gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB als Auftraggeber verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Preisangaben gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB als Auftraggeber verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
3. Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
4. Der Auftragnehmer kann angemessene Vorauszahlungen verlangen.
§ 5 Abnahme, Abholung und Standzeiten
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Fertigstellungsanzeige unverzüglich abzuholen.
2. Bei verzögerter Abholung von mehr als 24 Stunden können nach angemessener Frist Standgebühren berechnet werden.
3. Dem Auftragnehmer steht bis zur vollständigen Bezahlung ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht gem. § 13 dieser AGB zu.
§ 6 Abstellen von Fahrzeugen
1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Fahrzeuge ausschließlich auf dem eigenen Betriebsgelände abzustellen.
2. Fahrzeuge können nach Ermessen des Auftragnehmers auch auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Parkflächen im Umfeld des Betriebs abgestellt werden, soweit keine gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften entgegenstehen.
3. Eine Verpflichtung zur Abstellung auf dem Betriebsgelände besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform (§ 126b BGB).
4. Durch das Abstellen des Fahrzeugs wird keine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Obhutspflicht begründet.
§ 7 Gewährleistung
1. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren ein Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Die unter Ziffer 1 genannte Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr gilt nicht:
- für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen;
- bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
- bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit;
- soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
3. Ist die Werkleistung mangelhaft, hat der Auftraggeber folgende Ansprüche:
- Der Verbraucher haben die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
- Bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, leistet der Auftragnehmer für Mängel der Werkleistung zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei: natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäßer Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, Verwendung ungeeigneter Ersatzteile durch den Auftraggeber oder mitgebrachter Ersatzteile des Auftraggebers oder höherer Gewalt.
6. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend haftet.
§ 8 Haftung
1. Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte Leistung, Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung), richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur:
- für Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit;
- bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht). Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe Ziffer 2) ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht:
- soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
- soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat;
- für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 9 Unfallinstandsetzung
1. Bei Unfallinstandsetzungen erfolgt die Reparatur auf Grundlage des erteilten Reparaturauftrags sowie – sofern vorhanden – eines Schadengutachtens oder einer Reparaturkostenkalkulation.
2. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Instandsetzung gemäß den anerkannten Regeln der Technik, nicht jedoch die Wiederherstellung eines optischen Neuzustandes, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Verzögerungen, die durch Versicherungen, Sachverständige oder die Ersatzteilbeschaffung verursacht werden, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
4. Eine Abrechnung gegenüber Versicherungen erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Bevollmächtigung des Auftraggebers.
§ 10 Probefahrten
Der Auftragnehmer ist zu Probefahrten berechtigt.
§ 11 Verkauf von Ersatzteilen ohne Reparaturleistung
1. Der Auftragnehmer verkauft Ersatzteile auch ohne Reparaturleistung.
2. Der Verkauf von Ersatzteilen außerhalb von Reparaturaufträgen erfolgt grundsätzlich ohne Einbauverpflichtung.
3. Bei falsch bestellten oder nicht passenden Ersatzteilen besteht ein Rückgabe- oder Umtauschrecht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; speziell bestellte Teile sind vom Umtausch ausgeschlossen, sofern gesetzlich zulässig.
4. Gewährleistungsansprüche beschränken sich bei losem Ersatzteilverkauf auf das gelieferte Teil; eine Haftung für Folgeschäden durch fehlerhaften Einbau durch Dritte ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5. Der Einbau von mitgebrachten Ersatzteilen erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und ohne Gewährleistung für deren Qualität oder Haltbarkeit.
6. Ersetzte Teile gehen – soweit nicht anders vereinbart – in das Eigentum der Werkstatt über. Entsorgungskosten können gesondert berechnet werden.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Eingebaute Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen und unanfechtbaren Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, sofern sie nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind.
2. Ohne Reparaturleistung verkaufte Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen und unanfechtbaren Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 13 Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturauftrag an dem ihm überlassenen Gegenstand bzw. Fahrzeug ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB zu.
2. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf alle sonstigen, fälligen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung, soweit diese mit dem Gegenstand bzw. Fahrzeug in einem sachlichen Zusammenhang stehen, insbesondere aus früheren Reparatur-, Wartungs- oder Serviceleistungen an demselben Fahrzeug.
3. Das Pfandrecht besteht auch für Nebenforderungen, insbesondere Zinsen, Verzugskosten, Standgebühren sowie Kosten der Rechtsverfolgung.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gesicherter Forderungen zurückzubehalten.
5. Die Verwertung des Pfandrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 01/2026
Federn-Schmidt GmbH | Mettlacher Straße 5 | 66115 Saarbrücken
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